2 (1)

Gesetzliche oder freiwillige Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz

Inhaltsverzeichnis


Versandhandlungsregelung Schweiz

Am 1. Januar 2019 ist Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog. Versandhandelsregelung) in Kraft getreten. Link zur ESTV.

Die Umsatzsteuer bei Lieferungen in die Schweiz im Griff!

Wer ab dem Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens 100’000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten weiterhin solche Lieferungen ausgeführt werden, ist im Folgejahr obligatorisch steuerpflichtig. Kleinsendungen liegen dann vor, wenn der Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt und deswegen keine Einfuhrsteuer erhoben wird. Kleinsendungen bei dem Umsatzsteuernormalsatz von 7.7% ist CHF 65 und beim ermäßigten Steuersatz von 2.5% CHF 200.

Werden im Folgejahr Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin (Versandhändler) die Umsatzgrenze von 100’000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat. Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle (Beförderungs- und Versand-) Lieferungen des Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen.

Der Onlineshop muss sich in der Folge mittels Fiskalvertretung im Schweizer MWST-Register eintragen lassen.

Wann ist ein ausländischer Onlinehändler in der Schweiz freiwillig umsatzsteuerpflichtig?

Rücken Sie das Einkaufserlebnis des Kunden in den Fokus!

Möchte der ausländische Onlineshop seinen Schweizer Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) direkt verrechnen, muss er sich als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen in der Schweiz registrieren. Mittels der eCommerce Fiskalvertretung Schweiz kann der ausländische Onlinehändler dem Schweizer Kunden die Ware DDP, versteuert und verzollt, liefern.

Mit einer Fiskalvertretung über die GJS Consulting machen Sie Ihren Kunden in der Schweiz das Leben einfacher. Sie treten als in der Schweiz umsatzsteuerrechtlich registrierter Onlineshop auf. De facto wie ein Schweizer Unternehmen. Hat der ausländische Onlineshop sich über eine Fiskalvertretung in der Schweiz registriert sind die Folgen für die Umsatzsteuer wie folgt.

Die Lieferung, welche zur Einfuhr führt, gilt als im Inland bewirkt (Art. 3 Abs. 1 MWSTV) und untersteht daher für den Lieferer der Inlandsteuer. Damit ist die Befreiung der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 2b nicht mehr möglich.

Der ausländische Onlineshop – mit der entsprechenden Bewilligung – befördert den Gegenstand ins Inland, gilt als Importeur des Gegenstandes und muss entsprechend die Einfuhrsteuer abführen. An den Schweizer Kunden wird dann mit zurzeit 7.7% MWST (Normalsatz) fakturiert, als ob der ausländische Onlineshop ein Schweizer Onlineshop wäre.

Sie wollen mit Ihrem Online-Shop in die Schweiz expandieren & zufriedene Schweizer Kunden gewinnen?
Vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch!