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Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer beim Export in die Schweiz

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer

Die Onlinehändler können sich mittels Unterstellungserklärung Ausland bereits vor Erreichen der für die obligatorische Steuerpflicht massgebenden Lieferschwelle Schweiz freiwillig der Steuerpflicht unterstellen und sich im Mehrwertsteuerregister der Schweiz eintragen lassen. Oder durch das Erreichen der Lieferschwelle Schweiz ist die Umsatzsteuerregistrierung in der Schweiz gesetzlich verpflichtend.

Ob nun durch das Gesetz verpflichtet oder freiwillig. Ab dem Zeitpunkt der Unterstellung bei der Umsatzsteuer in der Schweiz ist dem Schweizer Kunden, sowohl B2C als auch B2B, die Schweizer Umsatzsteuer von aktuell 7.7% zum Normalsatz und 2.5% zum ermässigten Satz.

Praxishinweis Umsatzsteuer

Es ist empfehlenswert, dass Sie für die in ihrem Unternehmen entstandene Schweizer Umsatzsteuer aus Warenverkäufen in der Betriebsbuchhaltung ein separates Konto mit entsprechendem Steuerschlüssel führen.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland (nicht CH oder FL) in das Schweizer Inland unterliegt der Besteuerung und Verzollung. Dabei muss die Einfuhrsteuer jedoch nicht vom Unternehmer selbst berechnet und in seiner MWST Abrechnung angemeldet werden, sondern sie wird gemeinsam mit den Zöllen, sofern diese entstehen, von der eidgenössischen Zollverwaltung erhoben.

Der Normalsteuersatz beträgt zurzeit 7.7%, gleich wie bei Käufen im Inland. Gewisse Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Nahrungsmittel) unterliegen dem reduzierten Satz von zurzeit 2.5%.

Ziel der Einfuhrsteuer ist die Besteuerung des inländischen Konsums. Deshalb gilt das Bestimmungslandprinzip. Dabei werden die Gegenstände wegen der Ausfuhr aus dem Herkunftsland von der dortigen Steuer befreit. Dafür unterliegen sie im Gegenzug, aufgrund der Einfuhr, der jeweiligen Steuer des Bestimmungslands.

Im Gegensatz zu den Zollabgaben ist die Einfuhrsteuer für Unternehmen ein durchlaufender Posten, da sie unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Bemessungsgrundlage

Die Einfuhrsteuer wird von der eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auf der Basis des so genannten Entgelts oder des Marktwerts berechnet. Die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort werden dabei mit einbezogen, sofern diese nicht bereits im Entgelt oder Marktwert inbegriffen sind (Verpackungs-, Versicherungs- oder Transportkosten, sowie Kosten für die Zollabwicklung, allfällige Zollabgaben oder Gebühren für Bewilligungen etc.). Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden Sie im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) Artikel 54

Entgelt

Wird ein Gegenstand aufgrund eines Kaufgeschäfts eingeführt, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Entgelt. Als Entgelt gilt alles, was der Warenempfänger oder die Warenempfängerin oder deren Drittperson für die Gegenstände bezahlt oder zu bezahlen hat. Das Entgelt umfasst auch die Entschädigung für alle Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.

Marktwert

Ist für die Einfuhr eines Gegenstandes kein Entgelt geschuldet, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Marktwert. Als Marktwert gilt was eine Drittperson bezahlen müsste, wenn sie den Gegenstand kaufen würde. Die Steuer wird beispielsweise bei der Einfuhr von kostenlosen Warenmustern, Geschenken oder bei kostenlosen Ersatzlieferungen auf dem Marktwert berechnet.

Belege

Die in der Zollanmeldung gemachten Wertangaben müssen mittels der Handelsrechnung belegt werden können.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Angaben, kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage schätzen und von Amtes wegen festsetzen.

Wertangaben in ausländischen Währungen

Wertangaben in ausländischen Währungen werden zum am Vortag der Zollanmeldung notierten Devisenkurs in Schweizer Franken umgerechnet.

Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Führt ein Unternehmer die Gegenstände für sein Unternehmen aus einem Drittland in die Schweiz ein, kann er die entstandene Einfuhrsteuer im Regelfall als Vorsteuer abziehen. Die Beantragung des Vorsteuerabzuges erfolgt über die laufende MWST-Abrechnung.

Nach aktueller Rechtsauffassung ist es wichtig, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen hat. Er wird auf der Veranlagungsverfügung als Importeur der Ware aufgeführt. Nur dann ist er berechtig, die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. So sind Personen nicht zum Abzug der Einfuhrsteuer berechtigt, die lediglich an der Einfuhr mitwirken, aber keine Verfügungsmacht an den Gegenständen haben, wie z.B. Lagerhalter, Frachtführer, Spediteure oder spätere Kunden.

Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrsteuer als Vorsteuer ist lediglich deren Entstehung, welche mittels der Veranlagungsverfügung bewiesen wird. Die tatsächliche Zahlung ist nicht relevant. Somit kann eine festgesetzte Einfuhrsteuer, die jedoch beispielsweise aufgrund von Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubs erst später bezahlt werden muss, trotzdem bereits in der MWST-Abrechnung des Entstehungsquartals geltend gemacht werden. Im Idealfall kann sich der Unternehmer dadurch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer von der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erstatten lassen, bevor die Zahlung an die EZV geleistet werden muss.

Eine Verrechnung der Einfuhrsteuer mit dem Vorsteueranspruch ist in der Schweiz leider nicht möglich, da unterschiedliche Behörden zuständig sind.

Praxishinweis Einfuhrumsatzsteuer

Es ist empfehlenswert, dass Sie für die in ihrem Unternehmen entstandene Einfuhrsteuer aus Warenimports in die Schweiz in der Betriebsbuchhaltung ein separates Konto mit entsprechendem Steuerschlüssel führen.

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