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Warensendungen aus dem Drittland mit GJS Fiscal DE

Inhaltsverzeichnis

Warensendungen aus dem Drittland mit GJS Fiscal DE

Der deutsche Kunde bestellt im ausländischen Online Shop die Ware (z.B. eine Hose) und bezahlt dem Online Shop auf Basis der zugestellten Debitorenrechnung den Nettowarenwert zuzüglich der deutschen Umsatzsteuer (USt) von zurzeit 19 % Normalsatz oder 7% zum ermäßigten Steuersatz. Der ausländische Online Shop versendet die Ware dann mittels eines Logistikers nach Deutschland zum Endkunden. Bevor es den Endkunden erreicht, wird die Ware an der deutschen Grenze entweder durch den Logistiker oder einen Zollbeamten mittels einer Handelsrechnung verzollt.

Durch die Handelsrechnung weiß der Zolldeklarant welche Informationen beim Hauptzollamt eingepflegt werden müssen. Wichtige Informationen der Lieferung sind hier:

  • der Nettowarenwert,
  • das Gewicht und
  • wenn vorhanden die Zolltarifnummer
  • Lieferbedingungen

 

Hat der Zolldeklarant die Informationen im System eingegeben, entsteht die Veranlagung der Einfuhrumsatzsteuer und der Zollabgabe. Danach ist die Ware dann DDP, sprich versteuert und verzollt Deutschland. Der Kunde ist somit nicht der Importeur der Ware, sondern bekommt die Ware des ausländischen Online Shops bereits versteuert und verzollt zugestellt. Der ausländische Online Shop importiert somit die Ware mittels eigener deutschen Steuernummer für umsatzsteuerliche Zweck und/ oder UStID Nummer. Ein Beispiel einer Handelsrechnung für die Importveranlagung finden Sie hier.

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Sachwert und von der Art der Sendung ab.

Die Zollabgabe, soweit sie erhoben wird, stellt für den ausländischen Online Shop einen Aufwand dar. Der Zoll legt zuerst einmal einen Zoll Wert fest, der ist höher als der eigentliche Warenwert, weil er ausländische Steuern ebenso beinhaltet wie Versandkosten. Hiervon wird eine Zollabgabe berechnet. Der Zoll Wert plus der Zollbetrag, dazu noch die Beförderungskosten, bilden einen Berechnungsgrundlagenbetrag. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt dann 7 bzw. 19% der Bemessungsgrundlage. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich für den Online Händler nicht um Aufwand. Die Einfuhrumsatzsteuer ist lediglich eine Sicherungssteuer und wird bei der monatlichen bzw. quartalsweisen Umsatzsteuerabrechnung in Deutschland zurückerstattet. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei Grenzübertritt durch den Zoll veranlagt und in der Regel sofort fällig, bei der Einfuhr durch einen Unternehmer spätestens am zehnten Tag nach Einfuhr zu entrichten.

Umsatzsteuerabrechnung in Deutschland

Die richtige Versandstrategie macht Sie, als ausländischen Online Shop, vom ersten Tag an in Deutschland erfolgreich. Mit einer DDP-Lieferung, versteuert und verzollt, erreichen Sie höchste Kundenzufriedenheit und erfüllen so die spezifischen Kundenbedürfnisse in Deutschland. Sie liefern und verrechnen wie lokale Online-Shops in Deutschland. Und auch der Weiterversand in andere EU-Länder kennt keine Grenzen.

Ein Experte von GJS unterstützt Sie gerne dabei den Prozess optimal aufzusetzen und Steuer- und Zollfallen zu vermeiden.

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